Montag, März 27, 2006

Sampling Hintergrundinfo der Gema

Es besteht ein weitverbreiteter Irrtum darüber, dass die
Übernahme einer bestimmten Anzahl von Takten oder
Sekunden aus einem vorbestehenden geschützten
Musikwerk ohne Einwilligung der Inhaber der Urheber-
rechte an dem Musikwerk zulässig sei. Kriterien dafür, ob
die Einwilligung der Rechtsinhaber erforderlich ist, sind die
Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Über-
nahme erkennbarer Begleitstimmen.

Wenn beispielsweise im Sampling-Verfahren eine vorbe-
stehende Melodie, gleich ob gesungen oder instrumental
interpretiert, dem neuen Musikwerk erkennbar zugrunde
gelegt wird, ist in jedem Fall die Einwilligung der Inhaber
der Urheberrechte an dem Musikwerk einzuholen. Das
Sampling-Verfahren stellt insoweit lediglich eine technisch
neue Form der musikalischen Bearbeitung gemäß §§ 23,
24 UrhG dar.

Wird als Klangquelle ein Tonträger oder Mitschnitt
einer Rundfunksendung verwendet, sind die Zustimmung der
berechtigten ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller
oder der Sendeanstalt selbst dann einzuholen, wenn nur
kleinste Klangteile (also unabhängig von der Erkennbarkeit
der Melodie) verwendet werden. (Quelle
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte)

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